Festsetzung der Grundsteuer:
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 in der derzeit geltenden Fassung wird hiermit für die Gemeinde Gornsdorf die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Diese Festsetzung gilt für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 keinen Grundsteuerbescheid erhalten und bei gleichbleibenden Besteuerungsgrundlagen die gleiche Grundsteuer
wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Die Erteilung eines neuen Grundsteuerbescheides erfolgt nur, wenn Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen, bei den Fälligkeitsterminen oder bei den Eigentumsverhältnissen eintreten.
Zahlungsaufforderung:
Die Grundsteuer 2023 ist in Höhe der jeweiligen Raten zu den in dem zuletzt zugesandten
Grundsteuerbescheid angegebenen Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten.
Komplette Veröffentlichung in Gornsdorfer Amtsblatt 01-2023