Ab dem 26.03.2020 wird die Gemeinde Gornsdorf ihre öffentlichen und ortsüblichen Bekanntmachungen nur noch in elektronischer Form durchführen. Die gesetzliche Legitimation dafür ergibt sich aus § 2Nr. 4 der Kommunalbekanntmachungsverordnung vom 17.12.2015.
Das heißt, dass zukünftig alle amtlichen Bekanntmachungen auf der Internetseite www.gornsdorf-erzgebirge.de veröffentlicht werden. Mit der Einstellung der Bekanntmachung auf der Internetseite gilt diese Bekanntmachung als vollzogen und entfaltet ihren Rechtscharakter.
Das Mitteilungsblatt Gornsdorfer Nachrichten der Gemeinde Gornsdorf ist ab dem 26.03.2020 kein Amtsblatt mehr, es dient vielmehr nur noch der Information der Einwohner entsprechend § 11 der Sächsischen Gemeindeordnung. Mit dieser Umstellung werden Bekanntmachungen nicht mehr in Papierform an alle Haushalte verteilt.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich auf unserer Website für einen Newsletter anzumelden. Damit erhält man bei Erscheinen eines neuen Gornsdorfer Amtsblattes eine E-Mail mit einem Link zur aktuellen Bekanntmachung.
Für diejenigen, die keinen Zugang zum Internet haben, bestehen folgende Möglichkeiten, Kenntnis über den Inhalt der Bekanntmachungen zu erhalten:
• Einsichtnahme in die Bekanntmachung zu den bekannten Sprechzeiten im Rathaus
• Auf schriftlichen Antrag Zusendung einer gedruckten Version des Gornsdorfer Amtsblattes gegen Kostenersatz
Als zusätzliche Serviceleistung – jedoch ohne Rechtswirkung- werden die im Gornsdorfer Amtsblatt erfolgten Bekanntmachungen im regelmäßig erscheinenden Mitteilungsblatt Gornsdorfer Nachrichten der Gemeinde Gornsdorf zur allgemeinen Information abgedruckt.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass die Sitzungstermine und Einladungen des Gemeinderates, des Verwaltungsausschusses und des Technischen Ausschusses rechtswirksam ebenfalls nur noch auf der Internetseite der Gemeinde Gornsdorf bekannt gemacht werden.
Zudem werden die Einladungen zu den Sitzungen der gemeindlichen Gremien – jedoch ebenfalls ohne Rechtswirkung- an den Verkündigungstafeln an den folgenden Standorten veröffentlicht:
• Oststraße (zwischen Einmündung Goethestraße und Hauptstraße)
• Hauptstraße 78, vor Dorfgemeinschaftshaus
• Hauptstraße 92, Bürgerservice
• Hauptstraße (Ruhezone gegenüber Netto-Markt Höhe Hausnummer 134)
• Auerbacher Straße (zwischen Hausnummer 1 und 3/ Bushaltestelle KSG)
Verbrennen von Pflanzenabfällen verboten!
Das Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen
– SächsKrWBodSchG - ist am 22.03.2019 in Kraft getreten.
Damit ist die Pflanzenabfallverordnung aufgehoben worden.
Das Verbrennen von Pflanzenabfällen - auch ausnahmsweise – ist nicht mehr zulässig.
Grünabfälle, zu denen auch Pflanzenabfälle gehören, sollen verwertet werden.
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